Das Verhalten des Beschuldigten, wonach er zulässt, dass die Hofhündin wiederholt und unkontrolliert trächtig wird, um dann jeweils systematisch einen Teil der Welpen kurz nach der Geburt zu töteten, könnte den Tatbestand der Mutwilligkeit erfüllen. Das Motiv des Beschuldigten, seine Hündin immer wieder Junge gebären zu lassen («Es ist so, dass wir Welpen möchten, es bereichert unseren Betrieb») in Kombination mit dem Umstand, dass er die Welpen dann regelmässig tötet, weist auf Leichtfertigkeit bzw. Gedankenlosigkeit hin.