Die Abgrenzung zwischen bloss «ethisch» vorwerfbarem und strafrechtlich relevantem Verhalten ist schwierig. Zwar gibt es keinen generellen Lebensschutz, aber eine Tötung darf nicht mutwillig sein. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig. Das Verhalten des Beschuldigten, wonach er zulässt, dass die Hofhündin wiederholt und unkontrolliert trächtig wird, um dann jeweils systematisch einen Teil der Welpen kurz nach der Geburt zu töteten, könnte den Tatbestand der Mutwilligkeit erfüllen.