319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht darauf hin, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht so offensichtlich sind, weil die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe bestimmt wird. Sie führen sodann aus, dass in solchen Fällen bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit besondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich zu überweisen ist, weil hier in den wenigsten Fällen von vornherein ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösserer Wahrscheinlichkeit feststehe (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, N. 9 ZU Art. 319 StPO).