5 Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bezieht sich zwar grundsätzlich auf Belastungstatsachen (vgl. zu diesem Grundsatz auch MAURER, Das bernische Strafverfahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 400 f.). Es kann allerdings auch Konstellationen geben, in denen es hinsichtlich rechtlicher Fragen als sachgerecht erscheint, im Zweifelsfall zu überweisen bzw. mindestens zu eröffnen. GRÄDEL/HEINIGER weisen im Zusammenhang mit der Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit.