Dasselbe gilt für die Tötung überzähliger Tiere in Zoos, Zirkussen und Tierheimen oder das Eliminieren von für die Zucht nicht verwendbaren Jungtieren. Im Gegensatz zur qualvollen Tötung ist das Zufügen von Schmerzen oder Leiden bei der mutwilligen Tötung nicht erforderlich. Der Tatbestand kann somit auch im Rahmen der fachgerechten Euthanasie erfüllt sein, wenn diese aus einem verwerflichen Motiv erfolgt (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 144 f.).