Weil für die Subsumtion unter den Begriff des Mutwillens nicht die Art der Tötung, sondern das ihr zugrunde liegende Motiv entscheidend ist, weist der Tatbestand Parallelen zum Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund im deutschen Recht auf. Unter dem Aspekt des Mutwillens zu prüfen ist auch das Töten von Tieren aus Aberglaube, Brauchtum oder Tradition, zu Unterhaltungszwecken, für Werbe-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder als Kunstform. Dasselbe gilt für die Tötung überzähliger Tiere in Zoos, Zirkussen und Tierheimen oder das Eliminieren von für die Zucht nicht verwendbaren Jungtieren.