Dies ist etwa der Fall, wenn jemand aus purer Freude zahme oder gefangene Tiere erschiesst bzw. den Hund oder die Katze des Nachbarn tötet, weil er sich über deren Kot im Garten ärgert oder sich aus einem anderen Grund beim Tierhalter rächen will. Weil für die Subsumtion unter den Begriff des Mutwillens nicht die Art der Tötung, sondern das ihr zugrunde liegende Motiv entscheidend ist, weist der Tatbestand Parallelen zum Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund im deutschen Recht auf.