4 weismassnahmen, welche Erkenntnisse zu den Umständen der Tötung der beiden nicht sichergestellten Welpen bringen würden, sind keine ersichtlich. Es bleibt mithin einzig die unwiderlegbare Vermutung, dass der Beschuldigte die beiden anderen Welpen, gleich wie den untersuchten Welpen, mit einem Schlag auf den Kopf schnell getötet hat. Diesfalls kann jedoch nicht von einer qualvollen Tötung im Sinne des Tierschutzgesetzes gesprochen werden.