Ob diese mit einem gezielten Schlag schnell getötet wurden oder ob sie auf qualvolle Art im Sinne des Tierschutzgesetzes starben, lässt sich deshalb nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Praxis des Bundesgerichts sowie der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, wonach eine Nichtanhandnahme auch dann zulässig ist, wenn keine (weiteren) Ermittlungshandlungen denkbar sind, die für eine Strafuntersuchung zielführend sein könnten und zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden (Urteil des Bundesgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2;