8. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, welche für eine qualvolle Tötung der Welpen im Sinne des Tierschutzgesetzes sprechen bzw. eine solche lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisen. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass eine Metallschaufel grundsätzlich wenig geeignet erscheint, um einen Welpen fachgerecht zu töten. Jedoch wurde beim einzigen vorhandenen erschlagenen Welpen im Rahmen der Sektion ein massives Schädeltrauma festgestellt, welches gemäss dem Sektionsbericht zu einem schnellen Tod des Tieres geführt hat.