O., S. 58 ff.). Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Methoden, welche derart unmittelbar wirken, dass die Betäubung und der Todeseintritt absolut zeitgleich erfolgen, sind grundsätzlich zulässig (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 139 ff.). Von einer mutwilligen Tötung spricht man, wenn der Täter aus einem verwerflichen Beweggrund und besonders rücksichtslos handelt, bspw. aus Trotz, Gemeinheit, Gefühl- und Mitleidslosigkeit, Übermut, Gedankenlosigkeit oder aus einer momentanen Laune heraus (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 144).