3 setzgeber keinen grundsätzlichen Anspruch des Tieres auf Leben anerkennt, liegt in den vielfältigen menschlichen Nutzungsansprüchen, mit denen die Tötung der Tiere zumindest teilweise untrennbar verbunden ist. Nicht der Tod eines Tieres an sich, jedoch die Intention des Handelnden oder die Art der Tötung können allerdings rechtswidrig sein. Ausdrücklich verboten ist die Tiertötung, wenn sie auf qualvolle Weise oder aus Mutwillen erfolgt (Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG, vgl. BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 58 ff.).