6. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hielt in der angefochtenen Verfügung fest, weder seien die Welpen auf qualvolle Art getötet worden, noch handle es sich um eine mutwillige Tötung. Sowohl aus den Aussagen des Beschuldigten als auch aus dem Untersuchungsbericht des Instituts für Tierpathologie gehe hervor, dass die Welpen durch die Tötungsmethode keine Qualen erlitten hätten. Der Tatbestand des mutwilligen Tötens sei deshalb eindeutig nicht erfüllt, weil der Beschuldigte sich mit seinem Sohn und dessen Lebenspartnerin besprochen habe und die Tötung ein gemeinsamer Entscheid gewesen sei.