Dagegen reichte der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch C.________, am 16. Dezember 2016 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 5. Dezember 2016 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung, begangen durch die qualvolle und mutwillige Tötung von mehreren Hundewelpen, sei zu eröffnen. In ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Antrag fest.