1. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen reichte der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch C.________, am 16. Dezember 2016 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 5. Dezember 2016 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung, begangen durch die qualvolle und mutwillige Tötung von mehreren Hundewelpen, sei zu eröffnen.