Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 525 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. März 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Dachverband Berner Tierschutzorganisationen, c/o C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 5. Dezember 2016 (EO 16 13966) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht an die Hand. Dagegen reichte der Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch C.________, am 16. Dezember 2016 Be- schwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung vom 5. Dezember 2016 sei aufzuhe- ben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verstosses gegen die Tierschutzgesetzgebung, begangen durch die qualvolle und mutwillige Tötung von mehreren Hundewelpen, sei zu eröffnen. In ihrer Stellungnahme vom 30. Dezem- ber 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwer- de. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde ge- stellten Antrag fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BGS 162.11]). Gemäss Art. 4a Abs. 2 und Art. 4b Abs. 1 der Verordnung des Kantons Bern vom 21. Januar 2009 über den Tierschutz und die Hunde (THV; BSG 916.812) stehen dem Beschwerdeführer als kantonale Behörde bei Strafverfahren betreffend Tier- schutzdelikte sämtliche Parteirechte gemäss StPO zu. Er ist damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Am 16. November 2016 meldete der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) ge- stützt auf eine anonyme Mitteilung bei der Fachstelle Tierdelikte der Kantonspolizei Bern die Ertränkung von drei Welpen durch einen Landwirten in B.________. Gleichentags sprachen der Polizeibeamte D.________ von der Fachstelle Tierde- likte und ein weiterer Beamter der Kantonspolizei beim fraglichen Landwirtschafts- betrieb vor. Der Betriebsinhaber und Sohn des Beschuldigten, E.________, erklär- te, die Hofhündin habe vor ca. drei Wochen sechs Welpen geworfen. Gemeinsam mit seiner Partnerin und dem Beschuldigten (Halter der Hündin) hätten sie ent- schieden, den Bestand um drei Welpen zu reduzieren. Sie seien der Meinung ge- wesen, in den kalten Novembertagen könne die Hündin nicht sechs Welpen be- treuen. Nach der Tötung der drei Welpen seien zwei weitere Welpen plötzlich ver- storben. Drei tote Hundewelpen wurden von der Polizei daraufhin sichergestellt. Diese wa- ren in einer Kühltruhe beim Schweinestall für die ordentliche Entsorgung eingefro- ren worden. Da in der Kühltruhe neben den Welpen noch stark angefrorene Ferkel vorhanden waren, die gemäss Polizeirapport nur sehr schwer mittels Gewalt aus der Kühltruhe hätten entfernt werden können, wurde auf die Suche nach den ver- bleibenden zwei Hundewelpen verzichtet. 2 4. Während die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vorläufig auf eine Sektion der sichergestellten Welpen verzichtete und bloss eine Asservierung beabsichtige, verfügte der VeD die Sektion der Welpen im verwaltungsrechtlichen Verfahren. Dem Sektionsbericht vom 25. November 2016 des Instituts für Tierpathologie ist zu entnehmen, die Sektionsbefunde bei den drei verendeten Welpen würden auf un- terschiedliche Todesursachen hinweisen. Bei Welpe 1 sei keine eindeutige Todes- ursache gefunden worden, doch deute die schlechte Belüftung der Lunge darauf hin, dass das Tier unter der Geburt oder unmittelbar danach verstorben sei. Laut Polizeirapport wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um jenes Tier handelt, welches gemäss Aussagen des Tierhalters beim Abliegen der Mutterhündin erstickt sei. Bei Welpe 2 sei die Todesursache das massive Schädeltrauma, das zu einem schnellen Tod des Tieres geführt habe. Bei Welpe 3 sei der Tod vermutlich als Fol- ge einer Septikämie (Gesamtinfektion) entstanden. 5. Der Beschuldigte wurde am 21. November 2016 zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz einvernommen. Auf Frage, was passiert sei, gab er an, die Hündin des Betriebs habe regelmässig Junge. Sie hätten die Erfahrung gemacht, dass ihre Hündin idealerweise drei bis vier Junge habe. Es sei so, dass sie Welpen möchten, es bereichere den Betrieb. Sie seien aber der Meinung ge- wesen, dass sieben Welpen für die Hündin zu viel seien. Sie hätten entschieden, die Welpen-Anzahl auf drei zu reduzieren. Normalerweise würde er die Welpen an den Boden schlagen, aber dieses Mal habe er die Welpen an den Boden gelegt und mit einer Schaufel erschlagen. Dazu habe er den Welpen mit einer Metall- schaufel auf den Kopf geschlagen. Er sei überzeugt, dass die Tiere nichts gespürt hätten und sofort tot gewesen seien. Der Wurf sei nicht geplant gewesen. Die Hün- din sei selber trächtig geworden, er wisse nicht wer der Vater sei. Nach der Tötung hätten die Welpen keinen Wank mehr gemacht. Es sei keine Diskussion gewesen, für die Tötung der Welpen einen Tierarzt beizuziehen, er habe sich die fachmänni- sche Tötung zugetraut. 6. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hielt in der angefochtenen Verfü- gung fest, weder seien die Welpen auf qualvolle Art getötet worden, noch handle es sich um eine mutwillige Tötung. Sowohl aus den Aussagen des Beschuldigten als auch aus dem Untersuchungsbericht des Instituts für Tierpathologie gehe her- vor, dass die Welpen durch die Tötungsmethode keine Qualen erlitten hätten. Der Tatbestand des mutwilligen Tötens sei deshalb eindeutig nicht erfüllt, weil der Be- schuldigte sich mit seinem Sohn und dessen Lebenspartnerin besprochen habe und die Tötung ein gemeinsamer Entscheid gewesen sei. 7. Das Tierschutzgesetz sowie die Tierschutzverordnung regeln das Verhalten des Menschen gegenüber dem Tier und sollen im Sinne eines ethischen Tierschutzes den Schutz der Würde und des Wohlergehens der Tiere gewährleisten (BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2011, S. 4 sowie Art. 1 des Tierschutzgesetzes [TschG; SR 455]). Das Schweizer Tierschutzrecht sieht aber, anders als die Tierschutzgesetze in Deutschland und Österreich, keinen generellen Lebensschutz vor. Der Grund dafür, dass der Ge- 3 setzgeber keinen grundsätzlichen Anspruch des Tieres auf Leben anerkennt, liegt in den vielfältigen menschlichen Nutzungsansprüchen, mit denen die Tötung der Tiere zumindest teilweise untrennbar verbunden ist. Nicht der Tod eines Tieres an sich, jedoch die Intention des Handelnden oder die Art der Tötung können aller- dings rechtswidrig sein. Ausdrücklich verboten ist die Tiertötung, wenn sie auf qua- lvolle Weise oder aus Mutwillen erfolgt (Art. 26 Abs. 1 lit. b TschG, vgl. BOLLI- GER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 58 ff.). Qualvoll ist eine Tötung, wenn dem Tier dabei Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Methoden, wel- che derart unmittelbar wirken, dass die Betäubung und der Todeseintritt absolut zeitgleich erfolgen, sind grundsätzlich zulässig (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 139 ff.). Von einer mutwilligen Tötung spricht man, wenn der Täter aus einem verwerflichen Beweggrund und besonders rücksichtslos handelt, bspw. aus Trotz, Gemeinheit, Gefühl- und Mitleidslosigkeit, Übermut, Gedankenlosigkeit oder aus einer momentanen Laune heraus (vgl. BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 144). 8. Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, welche für eine qualvolle Tötung der Wel- pen im Sinne des Tierschutzgesetzes sprechen bzw. eine solche lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisen. Zwar ist dem Beschwerdeführer inso- weit zuzustimmen, als dass eine Metallschaufel grundsätzlich wenig geeignet er- scheint, um einen Welpen fachgerecht zu töten. Jedoch wurde beim einzigen vor- handenen erschlagenen Welpen im Rahmen der Sektion ein massives Schädel- trauma festgestellt, welches gemäss dem Sektionsbericht zu einem schnellen Tod des Tieres geführt hat. Gestützt darauf ist von einem sofortigen Todeseintritt beim Welpen ohne Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten auszugehen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, beziehen sich die von Dr. F.________ gegenüber der Polizei geäusserten Schwierigkeiten bei der Todesur- sachenfeststellung aufgrund des Einfrierens der Welpen (vgl. Berichtsrapport S. 6) nicht auf den erschlagenen, sondern auf die beiden anderen Welpen. Die zwei weiteren, gemäss den Angaben des Beschuldigten ebenfalls mit der Schaufel erschlagenen Welpen, konnten hingegen nicht mehr sichergestellt wer- den, da diese zwischenzeitlich entsorgt worden sind (vgl. den Nachtrag der Kan- tonspolizei vom 28. Dezember 2016). Ob diese mit einem gezielten Schlag schnell getötet wurden oder ob sie auf qualvolle Art im Sinne des Tierschutzgesetzes star- ben, lässt sich deshalb nicht mehr mit Sicherheit feststellen. Die Generalstaatsan- waltschaft verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Praxis des Bun- desgerichts sowie der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, wonach eine Nichtanhandnahme auch dann zulässig ist, wenn keine (weiteren) Ermittlungshandlungen denkbar sind, die für eine Strafuntersuchung zielführend sein könnten und zur Klärung des Sachverhalts beitragen würden (Urteil des Bun- desgerichts 1B_67/2012 vom 29. Mai 2012 E. 3.2; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 29 vom 16. Mai 2013; Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 16 394 vom 19. Dezember 2016). Soweit überprüfbar decken sich die Aussagen des Beschuldigten zu den Todesur- sachen der Welpen mit den Erkenntnissen des Sektionsberichtes. Weitere Be- 4 weismassnahmen, welche Erkenntnisse zu den Umständen der Tötung der beiden nicht sichergestellten Welpen bringen würden, sind keine ersichtlich. Es bleibt mit- hin einzig die unwiderlegbare Vermutung, dass der Beschuldigte die beiden ande- ren Welpen, gleich wie den untersuchten Welpen, mit einem Schlag auf den Kopf schnell getötet hat. Diesfalls kann jedoch nicht von einer qualvollen Tötung im Sin- ne des Tierschutzgesetzes gesprochen werden. 9. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte mit dem Töten der drei Welpen den Tatbestand der mutwilligen Tötung erfüllt haben könnte. Unter Mutwillen wird eine bewusste und provozierende Boshaftigkeit oder Leichtfer- tigkeit verstanden. Von einer mutwilligen Tötung spricht man, wenn der Täter aus einem verwerflichen Beweggrund und besonders rücksichtslos handelt, beispiels- weise aus Trotz, Gemeinheit, Gefühl- und Mitleidlosigkeit, Übermut, Gedankenlo- sigkeit oder aus einer momentanen Laune heraus. Dies ist etwa der Fall, wenn je- mand aus purer Freude zahme oder gefangene Tiere erschiesst bzw. den Hund oder die Katze des Nachbarn tötet, weil er sich über deren Kot im Garten ärgert oder sich aus einem anderen Grund beim Tierhalter rächen will. Weil für die Sub- sumtion unter den Begriff des Mutwillens nicht die Art der Tötung, sondern das ihr zugrunde liegende Motiv entscheidend ist, weist der Tatbestand Parallelen zum Verbot der Tötung ohne vernünftigen Grund im deutschen Recht auf. Unter dem Aspekt des Mutwillens zu prüfen ist auch das Töten von Tieren aus Aberglaube, Brauchtum oder Tradition, zu Unterhaltungszwecken, für Werbe-, Film- oder Fern- sehaufnahmen oder als Kunstform. Dasselbe gilt für die Tötung überzähliger Tiere in Zoos, Zirkussen und Tierheimen oder das Eliminieren von für die Zucht nicht verwendbaren Jungtieren. Im Gegensatz zur qualvollen Tötung ist das Zufügen von Schmerzen oder Leiden bei der mutwilligen Tötung nicht erforderlich. Der Tatbe- stand kann somit auch im Rahmen der fachgerechten Euthanasie erfüllt sein, wenn diese aus einem verwerflichen Motiv erfolgt (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN, a.a.O., S. 144 f.). Aus den Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass er nicht zum ersten Mal (überzählige) Welpen getötet hat. Die Hündin ist nicht kastriert und kann sich of- fenbar unkontrolliert fortpflanzen, der Beschuldigte wusste nicht, wer der Vater der Welpen ist. Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst in ihrer Stellungnahme eine mutwillige Tötung mit der Begründung aus, der Entscheid des Beschuldigten basie- re auf den Erfahrungen, die er anlässlich früherer Würfe des Muttertiers gemacht habe. Die Entscheidung sei aufgrund nachvollziehbarer Erwägungen erfolgt. Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, dass gerade diese Erfahrung aus früheren Würfen dazu hätte führen müssen, dass der Beschuldigte alles Nötige unternommen hätte, damit die Hündin nicht (unkontrolliert) wieder und wieder trächtig werde. Die Begründung, Welpen würden den Hof bereichern, zeuge gera- de von Egoismus und Ignoranz gegenüber der körperlichen und psychischen Inte- grität der Hofhündin. Die Tatsache, dass die Vermehrung der Hündin bewusst zu- gelassen werde, um anschliessend systematisch einen Teil des Nachwuchses zu eliminieren, stelle klar einen verwerflichen Grund für die Welpentötung dar. 5 Der Grundsatz „in dubio pro duriore“ bezieht sich zwar grundsätzlich auf Belas- tungstatsachen (vgl. zu diesem Grundsatz auch MAURER, Das bernische Strafver- fahren, 2. Auflage, Bern 2003, S. 400 f.). Es kann allerdings auch Konstellationen geben, in denen es hinsichtlich rechtlicher Fragen als sachgerecht erscheint, im Zweifelsfall zu überweisen bzw. mindestens zu eröffnen. GRÄDEL/HEINIGER weisen im Zusammenhang mit der Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO zu Recht darauf hin, dass die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit vielfach nicht so offensichtlich sind, weil die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe bestimmt wird. Sie führen sodann aus, dass in solchen Fällen bei der Annahme der fehlenden Tatbestandsmässigkeit be- sondere Zurückhaltung zu üben und in Befolgung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ grundsätzlich zu überweisen ist, weil hier in den wenigsten Fällen von vornherein ein Freispruch mit Sicherheit oder doch grösserer Wahrscheinlichkeit feststehe (BSK StPO-GRÄDEL/HEINIGER, N. 9 ZU Art. 319 StPO). Ähnlich äussert sich auch LANDSHUT, wenn er fordert, dass bei Ermessensfragen und bei nicht durch Literatur oder Rechtsprechung klar gelösten Streitfragen nach dem Grund- satz „in dubio pro duriore“ Anklage zu erheben sei. Gleich verhalte es sich, wenn Auslegungs- und Wertungsfragen zu beurteilen seien; solche Fragen seien vom Strafrichter zu entscheiden (Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 20 zu Art. 319 StPO). Dies entspricht im Übrigen auch der Praxis der Be- schwerdekammer (vgl. AK-Nr. 017/2003 und 033/2000, bestätigt in den Beschlüs- sen des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 125 vom 7. Juli 2011 sowie BK 12 376 vom 6. Mai 2013). Die Abgrenzung zwischen bloss «ethisch» vorwerfbarem und strafrechtlich relevan- tem Verhalten ist schwierig. Zwar gibt es keinen generellen Lebensschutz, aber ei- ne Tötung darf nicht mutwillig sein. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig. Das Verhalten des Beschuldigten, wonach er zulässt, dass die Hofhündin wiederholt und unkontrolliert trächtig wird, um dann jeweils systematisch einen Teil der Wel- pen kurz nach der Geburt zu töteten, könnte den Tatbestand der Mutwilligkeit erfül- len. Das Motiv des Beschuldigten, seine Hündin immer wieder Junge gebären zu lassen («Es ist so, dass wir Welpen möchten, es bereichert unseren Betrieb») in Kombination mit dem Umstand, dass er die Welpen dann regelmässig tötet, weist auf Leichtfertigkeit bzw. Gedankenlosigkeit hin. Eine solche ist – entgegen der Auf- fassung der Generalstaatsanwaltschaft – jedenfalls nicht per se ausgeschlossen, weil der Beschuldigte den Entscheid gemeinsam mit seinem Sohn und dessen Le- benspartnerin gefällt hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ist zudem nicht offensichtlich, weshalb eine Hündin mit sechs Welpen zwingend überfordert sein sollte. Das Tierschutzrecht will den Schutz der Würde der Tiere gewährleisten. Unter die- sem Gesichtspunkt kann nicht gesagt werden, das Vorgehen sei offensichtlich mit dem Tierschutzgesetz vereinbar. Die Beurteilung weist jedenfalls nicht ganz einfa- che Auslegungs- und Wertungsfragen auf, weshalb der Entscheid darüber in ana- loger Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ einem urteilenden Gericht überlassen werden sollte. 6 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung wird mangels Antrag nicht ausgerichtet (Art. 433 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 5. Dezember 2016 wird aufgehoben. Die Staats- anwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen A.________ wegen Widerhand- lungen gegen das Tierschutzgesetz zu eröffnen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten) Bern, 17. März 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Eggli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 8