Die Vorinstanz schloss demzufolge korrekt auf eine Verletzung des ne bis in idem- Grundsatzes und stellte das Verfahren folgerichtig ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Diese wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘000.00.