Die Voraussetzungen, dass der ne bis in idem- Grundsatz – trotz Identität des Sachverhalts – in zwei verschiedenen Verfahren vor zwei unterschiedlichen Behörden ausnahmsweise hätte gewahrt werden können, sind nicht erfüllt. Weder in sachlicher (insbesondere mangels Vorhersehbarkeit und ausreichender Interaktion zwischen den Behörden) noch in zeitlicher Hinsicht sind die beiden Verfahren derart eng miteinander verknüpft, dass sie zusammen ein kohärentes Ganzes ergeben. Die Vorinstanz schloss demzufolge korrekt auf eine Verletzung des ne bis in idem- Grundsatzes und stellte das Verfahren folgerichtig ein.