4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass der den beiden Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrugs zugrunde liegende Lebenssachverhalt derselbe ist. Die Voraussetzungen, dass der ne bis in idem- Grundsatz – trotz Identität des Sachverhalts – in zwei verschiedenen Verfahren vor zwei unterschiedlichen Behörden ausnahmsweise hätte gewahrt werden können, sind nicht erfüllt.