Tatsachen oder Beweismittel aber, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von ‹ne bis in idem› nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 307 E. 2.3, S. 310). Überträgt man diese beiden Beispiele mutatis mutandis auf die vorliegende Konstellation, in welcher an einem Lebenssachverhalt zwei unterschiedliche Normen mit unterschiedlicher behördlicher Sachurteilskompetenz anknüpfen, muss von den involvierten Behörden verlangt werden, dass sie umgehend offen legen, wenn ihnen Tatsachen oder Beweismittel zur Kenntnis ge-