Analoges gilt auch bei der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme. Dort wird verlangt, dass sich neue Tatsachen oder Beweismittel, welche die Voraussetzungen einer Massnahme begründen können, vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe – und damit nach der Rechtskraft des Urteils – ergeben haben. Tatsachen oder Beweismittel aber, die dem urteilenden Gericht bereits zur Beurteilung vorlagen und deshalb Gegenstand der richterlichen Überlegungen waren, können aufgrund der Sperrwirkung von ‹ne bis in idem› nicht erneut eingebracht werden (BGE 142 IV 307 E. 2.3, S. 310).