Nach Ansicht der Beschwerdekammer ist es mit dem Kriterium der Vorhersehbarkeit nicht vereinbar, den Beschuldigten mehr als fünf Jahre nach Feststellung der angeblich falsch verbuchten Privataufwände in den Jahresrechnungen noch mit einem zusätzlichen Verfahren wegen Steuerbetrugs zu überraschen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Verdacht auf den Steuerbetrug relativ einfach gestaltete – es ging von Beginn an um die beiden Zahlungen auf das Privatkonto des Beschuldigten, welche er bei der D.________ AG im Konto 3000 (Wareneinkauf) erfolgswirksam verbuchte. Das Vorhersehbarkeitskriterium im Sinne einer Vertrauens-