der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 18. Oktober 2016 bei der Vorinstanz (Akten Vorinstanz, WSG 16 25, pag. 18 027). Des Weiteren setzt der EGMR voraus, dass die Dualität der beiden Verfahren – sowohl im Gesetz als auch in der Praxis – für die betroffene Person eine vorhersehbare Konsequenz ist. Die betroffene Person muss wissen, welche Delikte ihr zur Last gelegt werden und in welchen Verfahren diese verfolgt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin 1 verwies in ihrer Beschwerde auf den Wortlaut von Art. 186 Abs. 2 DBG («Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten»; Beschwerde vom 14. Dezember 2016, S. 7, 2. Absatz).