Was das Erfordernis der die beiden Verfahren überdachende Verhältnismässigkeit anbelangt, argumentierte die Beschwerdeführerin 1, sie habe im Strafbefehl die bereits ausgesprochene Steuerhinterziehungsbusse berücksichtigt, indem sie auf das Auferlegen einer Verbindungsbusse verzichtet habe, obwohl dies bei Verhängung einer bedingten Strafe mit unbedingter Geldstrafe oder Busse von den VRBS- Richtlinien empfohlen werde (Beschwerde vom 14. Dezember 2016, S. 8, 2. Absatz). Diese Überlegungen wurden erst in der Beschwerde transparent gemacht, dem Strafbefehl vom 30. Juni 2016 lässt sich dazu nichts entnehmen, ebensowenig