Daraus lässt sich keine koordinierte Interaktion zwischen den Beschwerdeführerinnen ableiten. Was das Erfordernis der die beiden Verfahren überdachende Verhältnismässigkeit anbelangt, argumentierte die Beschwerdeführerin 1, sie habe im Strafbefehl die bereits ausgesprochene Steuerhinterziehungsbusse berücksichtigt, indem sie auf das Auferlegen einer Verbindungsbusse verzichtet habe, obwohl dies bei Verhängung einer bedingten Strafe mit unbedingter Geldstrafe oder Busse von den VRBS- Richtlinien empfohlen werde (Beschwerde vom 14. Dezember 2016, S. 8, 2. Absatz).