Vorliegend führte die Beschwerdeführerin 1 keine eigenen Beweismassnahmen durch. Sie erhob lediglich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und holte zu seiner Person einen Auszug aus dem «GERES» (Gemeinde Register System) ein (Akten Beschwerdeführerin 1, W 2016 93, Fasz. 7 und 10). Im Übrigen stützte sie sich in ihrem Strafbefehl vollumfänglich auf die Anzeige der Beschwerdeführerin 2 und deren Beilagen (beinhaltend: Entscheid der Steuerrekurskommission vom 15. Dezember 2015; Kontoblatt der D.________ AG für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis 31.12.2004; Kontoblatt der D.________ AG für