Die Vorinstanz erwog dazu in abstrakter Weise, dass das Steuerhinterziehungs- und das Steuerbetrugsverfahren zwei voneinander unabhängige, selbstständige Verfahren darstellten. Die Strafbehörden seien in keiner Weise an die Sachverhaltsfeststellung oder die rechtliche Würdigung der Verwaltungsbehörden gebunden. Vielmehr würden die Strafbehörden eigene Beweismassnahmen durchführen und auch eine eigene tatsächliche und rechtliche Beurteilung vornehmen (angefochtene Verfügung, S. 6). Vorliegend führte die Beschwerdeführerin 1 keine eigenen Beweismassnahmen durch.