Zur adäquaten Behördenzusammenarbeit («adequate interaction between the various competent authorities») machten die Beschwerdeführerinnen keine Ausführungen. Diese beschränkte sich augenscheinlich darauf, dass die Beschwerdeführerin 2 am 12. April 2016, nach Abschluss und Eintritt der Rechtskraft des Steuerhinterziehungsverfahrens, eine Strafanzeige bei der Beschwerdeführerin 1 einreichte. Die Vorinstanz erwog dazu in abstrakter Weise, dass das Steuerhinterziehungs- und das Steuerbetrugsverfahren zwei voneinander unabhängige, selbstständige Verfahren darstellten.