Die von den unterschiedlichen (Straf- bzw. Administrativ-)Behörden zu beurteilenden Lebenssachverhalte (konkreter Vorfall mit Motorfahrzeug versus Dauerzustand) sind so betrachtet nicht deckungsgleich. Hinzu kommt, dass bei der Steuerhinterziehung – im Gegensatz zum Strassenverkehrsrecht oder weiteren Rechtsgebieten, die neben Strafsanktionen disziplinierende Massnahmen kennen (Ärzte, Anwälte oder Beamte) – keine andere Sanktion, sondern ebenfalls Geldstrafe ausgesprochen wird.