Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgenommene Unterscheidung der Zwecke der beiden Verfahren wirkt künstlich. Es geht im Kern bei beiden Verfahren, wie von der Beschwerdeführerin 1 dargelegt, um den Fiskalanspruch des Staates. Des Weiteren ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang vorgebrachte Vergleich mit dem Ausweisentzug im Strassenverkehrs-