Deshalb sei bei der Bestrafung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung von unterschiedlichen Zielsetzungen auszugehen (Beschwerde vom 19. Dezember 2016, S. 6). Vorab ist zu diesem ersten Kriterium gemäss neuestem Urteil des EGMR kritisch anzumerken, dass mit dieser Berücksichtigung der zu schützenden Rechtsgüter – im Widerspruch zur einfachen Identität nach Zolotukhin – über die Hintertür normative Aspekte im Sinne einer Doppelidentität Eingang finden. Die von der Beschwerdeführerin 2 vorgenommene Unterscheidung der Zwecke der beiden Verfahren wirkt künstlich.