Während die Beschwerdeführerin 1 zur Untermauerung der Verbindung der beiden Verfahren hervorhob, dass das [gemeinsam] geschützte Rechtsgut beim Steuerstrafrecht der Fiskalanspruch des Staates sei (Beschwerde vom 14. Dezember 2016, S. 7), betonte die Beschwerdeführerin 2, dass der Tatbestand des Steuerbetrugs – im Gegensatz zur Steuerhinterziehung – den Gebrauch von Falsifikationen und die damit verbundene, strafrechtlich relevante Arglist ahnde. Deshalb sei bei der Bestrafung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung von unterschiedlichen Zielsetzungen auszugehen (Beschwerde vom 19. Dezember 2016, S. 6).