Was das Kriterium der Schutzzwecke der Verfahren bzw. der Rechtsgüter betrifft, so sind die Stossrichtungen der Argumentationen der Beschwerdeführerinnen nicht deckungsgleich. Während die Beschwerdeführerin 1 zur Untermauerung der Verbindung der beiden Verfahren hervorhob, dass das [gemeinsam] geschützte Rechtsgut beim Steuerstrafrecht der Fiskalanspruch des Staates sei (Beschwerde vom 14. Dezember 2016, S. 7), betonte die Beschwerdeführerin 2, dass der Tatbestand des Steuerbetrugs – im Gegensatz zur Steuerhinterziehung – den Gebrauch von Falsifikationen und die damit verbundene, strafrechtlich relevante Arglist ahnde.