Wie vorne (E. 4.4) dargestellt, kann ausnahmsweise der gleiche Lebenssachverhalt in parallelen Verfahren behandelt werden, sofern die vom EGMR aufgestellten, strikten Voraussetzungen der Konnexität der beiden Verfahren erfüllt sind. Es muss somit geprüft werden, ob die beiden Verfahren vor den Beschwerdeführerinnen derart miteinander verknüpft waren, dass sie zusammen ein einheitliches Ganzes ergaben. Was das Kriterium der Schutzzwecke der Verfahren bzw. der Rechtsgüter betrifft, so sind die Stossrichtungen der Argumentationen der Beschwerdeführerinnen nicht deckungsgleich.