Dieser Lebenssachverhalt, an welchem beide Beschwerdeführerinnen anknüpften, lässt sich nicht derart in mehrere Taten im prozessualen Sinn aufspalten, so dass deren Beurteilung exklusiv in einem der beiden unterschiedlichen Verfahren hätte vorgenommen werden können. Der von den Beschwerdeführerinnen beurteilte Lebenssachverhalt als historisches Tatgeschehen ist folglich derselbe. Zum selben Ergebnis gelangt man auch nach der auf eine Metapher TRECHSELs zurückgehenden «Video-Faustregel».