7 gleiche: Der Beschuldigte erstellte in den Steuerjahren 2004 und 2005 Jahresrechnungen (welche nach Ansicht der Beschwerdeführerin 1 geschäftsmässig nicht begründete Aufwände enthielten) und benutzte diese zur Steuerdeklaration. Dieser Lebenssachverhalt, an welchem beide Beschwerdeführerinnen anknüpften, lässt sich nicht derart in mehrere Taten im prozessualen Sinn aufspalten, so dass deren Beurteilung exklusiv in einem der beiden unterschiedlichen Verfahren hätte vorgenommen werden können.