Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden (Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2 und 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3). 4.6 Im hier zu beurteilenden Fall ist der Lebenssachverhalt als konkreter, objektiv wahrnehmbarer Lebensvorgang, wie von der Vorinstanz richtig festgestellt, der