, S. 38). Auch in einem strafprozessualen Quervergleich erweist sich die einfache Identität als stringent, hat doch das Bundesgericht für Teileinstellungen festgehalten, dass diese nur in Betracht kommen, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind (BGE 138 IV 241 E. 2.5). Wegen ein- und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem andern das Verfahren eingestellt werden (Urteil 6B_653/2013 vom 20. März 2014 E. 3.2 und 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.3).