Massgebend zur Feststellung der Identität der Tat ist somit einzig ein Vergleich der zu beurteilenden Lebenssachverhalte. Dabei spielt die rechtliche Qualifikation der Sachverhalte und das Konkurrenzverhältnis zwischen den anwendbaren Normen keine Rolle (vgl. DONATSCH/ARNOLD, Einflüsse von EMRK und Verfassungsrecht auf das schweizerische Steuerstrafrecht Teil 1, in: StR 67/2012, S. 33 ff., S. 38).