4.5 Der EGMR hat den Grundsatz der Zolotukhin-Rechtsprechung nicht widerrufen. Die Beschwerdekammer geht deshalb in Einklang mit BGE 137 I 363 E. 2.2 in fine von der einfachen Identität des Lebenssachverhalts aus (so im Übrigen auch das Obergericht des Kantons Zürich, Beschluss SU150121 vom 10. Mai 2016 E. 3.4). Massgebend zur Feststellung der Identität der Tat ist somit einzig ein Vergleich der zu beurteilenden Lebenssachverhalte.