Es sei ihnen überlassen, in komplementären, verschiedenen Verfahren auf sozial schädliches Verhalten (wie z.B. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht oder das Steuerrecht) zu reagieren – solange diese Verfahren ein kohärentes Ganzes, «coherent whole» (an mehreren Stellen erwähnt), bildeten, sich gegen unterschiedliche Aspekte desselben sozialen Problems richteten und diese Akkumulation nicht zu einer übermässigen Belastung des betroffenen Individuums führe (Ziff. 121). Gleichwohl stellte der EGMR klar, dass der sicherste Weg zur Beachtung des ne bis in idem-Grundsatzes die Einführung von eingleisigen Verfahren sei (Ziff.