Der EGMR führte aus, dass es in erster Linie den Vertragsstaaten obliege, ihr Strafjustizwesen zu organisieren. Es sei ihnen überlassen, in komplementären, verschiedenen Verfahren auf sozial schädliches Verhalten (wie z.B. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht oder das Steuerrecht) zu reagieren – solange diese Verfahren ein kohärentes Ganzes, «coherent whole» (an mehreren Stellen erwähnt), bildeten, sich gegen unterschiedliche Aspekte desselben sozialen Problems richteten und diese Akkumulation nicht zu einer übermässigen Belastung des betroffenen Individuums führe (Ziff. 121).