, 261 f.). Das Urteil A and B v. Norway vom 15. November 2016, Nr. 24130/11 und 29758/11, gab der Grossen Kammer des EGMR jüngst Anlass, seine ne bis in idem-Rechtsprechung zusammenzufassen (Ziff. 112 ff.). Bezüglich der Zolotukhin-Rechtsprechung relativierte der EGMR insoweit, als er festhielt, dass jenem Urteil «little guidance» zu entnehmen sei für Fälle, in denen die Verfahren derart eng miteinander verbunden seien, dass sie zusammen ein kohärentes Ganzes bilden würden (Ziff. 111–116). Der EGMR führte aus, dass es in erster Linie den Vertragsstaaten obliege, ihr Strafjustizwesen zu organisieren.