Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 1.2). 4.2 Das Verbot der Doppelbestrafung setzt zunächst die Rechtskraft des freisprechenden oder verurteilenden Entscheids im früheren Verfahren voraus (TAG, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 12 und 19 zu Art. 11). Die Strafe schliesst administrative Massnahmen dann nicht aus, wenn sie und die Massnahme unterschiedliche Zwecke verfolgen. Beide Sanktionen müssen jedoch schuldangemessen sein und dürfen keine verdeckte Doppelbestrafung darstellen.