Zum vom EGMR verlangten Konnex zwischen den beiden Verfahren führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 beim Erlass des Strafbefehls die bereits ausgesprochene Steuerhinterziehungsbusse berücksichtigt und auf eine Verbindungsbusse verzichtet habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin 2 zeitnah am 12. April 2016 eine Strafanzeige eingereicht, dies nachdem das Steuerhinterziehungsverfahren am 18. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen sei.