Allerdings sei im November 2015 dieses Projekt aufgrund geringer politischer Erfolgschancen zurückgestellt worden. In der Ahndung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug bleibe es deshalb gegenwärtig bei der Verfahrensdualität. Zum vom EGMR verlangten Konnex zwischen den beiden Verfahren führten die Beschwerdeführerinnen aus, dass die Beschwerdeführerin 1 beim Erlass des Strafbefehls die bereits ausgesprochene Steuerhinterziehungsbusse berücksichtigt und auf eine Verbindungsbusse verzichtet habe.