Daran habe das Bundesgericht auch nach der Zolotukhin-Rechtsprechung des EGMR festgehalten (unter Verweis auf die Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.7.5 und 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 4.2). Des Weiteren verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf die geplante, jedoch zurückgestellte Revision des Steuerstrafrechts: Der Bundesrat habe das Eidgenössische Finanzdepartement ursprünglich beauftragt, bis Ende 2015 eine Botschaft zur Revision des Steuerstrafrechts auszuarbeiten.