Diese Verfahrensparallelität vor den Steuer- respektive Strafbehörden diene der wirksamen Bekämpfung von schweren Fällen der Steuerhinterziehung und sei vom Gesetzgeber so gewollt. Das Bundesgericht gehe bei der Steuerhinterziehung und dem Steuerbetrug von Idealkonkurrenz aus und sehe deshalb in der Verfahrensparallelität keine Verletzung des ne bis in idem- Grundsatzes (unter Verweis auf BGE 122 I 257 E. 6.d und 7). Daran habe das Bundesgericht auch nach der Zolotukhin-Rechtsprechung des EGMR festgehalten (unter Verweis auf die Urteile 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 5.7.5 und 6B_433/2013 vom 23. September 2013 E. 4.2).