Die Beschwerdeführerinnen machten zusammengefasst geltend, dass in der Schweiz bei der direkten Bundessteuer de lege lata eine Tat formell in zwei Verfahren bestraft werden müsse, weil der Steuerbetrug, materiell betrachtet, nicht eine schwere Form der Steuerhinterziehung darstelle, sondern ein zusätzliches, eigenständiges Delikt. Diese Verfahrensparallelität vor den Steuer- respektive Strafbehörden diene der wirksamen Bekämpfung von schweren Fällen der Steuerhinterziehung und sei vom Gesetzgeber so gewollt.