Es seien dasselbe Steuersubjekt, dieselbe Steuerart und dieselben Steuerperioden betroffen gewesen. Die Vorinstanz schloss daraus auf einen identischen Lebenssachverhalt. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR, insbesondere das Urteil Zolotukhin gegen Russland vom 10. Februar 2009 (Nr. 14939/03), sowie die nach vorinstanzlicher Ansicht herrschende Steuerrechtslehre (unter Verweis auf BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, § 23.III, S. 444; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102–222 DBG, 2015, Einführung zu Art.